Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsadresse:
Oude Apeldoornseweg 37 E1
7333 NR Apeldoorn
Niederlande

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Eingetragen beim Handelsregister der Niederländischen Handelskammer unter der Nummer: 66951062
Niederländisch Mehrwertsteuernummer: NL856766264B01

Artikel 1 – Allgemein
1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und alle Abkommen zwischen DS COVERS, im folgenden „Benutzer“ genannt, und einer Gegenpartei, für die der Benutzer diese Bedingungen als gültig erklärt hat, insofern Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen sind.
2. Diese Bedingungen gelten auch für Abkommen mit dem Benutzer, für die Durchführung durch Dritte im Auftrag des Benutzers.
3. Sie gelten auch für die Mitarbeiter und Direktion des Benutzers.
4. Die Gültigkeit von eventuellen Einkaufs- oder anderen Bedingungen der Gegenpartei wird nachdrücklich abgewiesen.
5. Wenn eine oder mehrere dieser Bestimmungen in diesen Bedingungen ungültig sind oder für ungültig erklärt werden müssen, dann bleiben die anderen in diesen Bedingungen Bestimmte gültig. Benutzer und die Gegenpartei werden dann unter Rücksprache gemeinsam ersetzende Bedingungen für die Ungültigen verfassen, wobei die ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
6. Wenn Undeutlichkeit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen entsteht, dann muß die Auslegung dieser „im Geiste“ des Grundgedankens der Bestimmungen erfolgen.
7. Wenn sich zwischen den Parteien eine Situation auftut, die nicht in den Bestimmungen geregelt ist, dann muß die Situation im Sinne der Allgemeinen Bedingungen behandelt werden.
8. Wenn der Benutzer nicht ständige Einhaltung der Bedingungen fordert, bedeutet das nicht, dass sie nicht mehr gelten, oder dass der Benutzer auf irgendeine Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die genaue Einhaltung der Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2 – Offerten und Angebote
1. Alle Offerten und Angebote vom Benutzer sind unverbindlich, wenn in der Offerte keine Annahmefrist gestellt wurde. Eine Offerte oder Angebot verfällt, wenn das Produkt der Offerte oder des Angebots inzwischen nicht mehr zur Verfügung steht.
2. Der Benutzer kann nicht an seine Offerte oder Angebot gebunden werden, wenn für die Gegenpartei offensichtlich ist, dass die Offerte oder das Angebot oder auch Bestandteile davon deutliche Versehen oder Schreibfehler enthalten.
3. Die in einer Offerte oder in Angeboten genannten Preise sind inklusive MwSt. und anderen Abgaben seitens der Regierung, sowie eventuelle im Rahmen des Abkommens entstehende Kosten, wozu Reise- und Aufenthaltskosten und die der Administration gehören, wenn nicht anders angegeben.
4. Wenn die Annahme (sei es auch nicht in allen Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot Festgelegten abweicht, dann ist der Benutzer daran nicht gebunden. Das Abkommen kommt dann nicht übereinstimmend mit der abweichenden Annahme zustande, außer wenn der Benutzer es angibt.
5. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Benutzer nicht, einen Teil des Auftrags gegen einen Teil des angegebenen Preises zu verrichten. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 3 – Vertragsdauer; Lieferfrist, Durchführung und Änderung des Vertrages; Preiserhöhung
1. Der Vertrag zwischen Benutzer und Gegenpartei wird für unbestimmte Zeit eingegangen, es sei denn, dass es aus der Art des Vertrages anders hervorgeht oder wenndie Parteien es ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart haben.
2. Wurde für den Abschluss der Arbeiten oder für die Lieferung ein Termin vereinbart, dann ist es niemals ein endgültiger Termin. Bei Terminüberschreitung muss die Gegenpartei den Benutzer schriftlich in Verzug setzen. Dem Benutzer muss dann eine angemessene Frist gesetzt werden, um dem Vertrag doch noch nachkommen zu können.
3. Der Benutzer hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen.
4. Der Benutzer hat das Recht, den Vertrag in verschiedenen Phasen durchzuführen und diese getrennt in Rechnung zu stellen.
5. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Benutzer die Ausführungen, die zu einer folgenden Phase gehören, aufschieben, bis die Gegenpartei die Arbeiten der vorigen Phase bestätigt hat.
6. Wenn der Benutzer von der Gegenpartei Daten für die Durchführung des Vertrages benötigt, beginnt der Ausführungstermin nicht eher als die Gegenpartei diese korrekt und vollständig an den Benutzer gegeben hat.
7. Wenn während der Ausführung des Vertrags deutlich wird, dass für seine Ausführung eine Abänderung oder Ergänzung notwendig ist, dann werden die Parteien es in Rücksprache miteinander rechtzeitig anpassen. Wenn Art, Umfang oder Inhalt des Vertrags, sei es auf Ersuchen der Gegenpartei, von den befugten Instanzen etc. geändert werden muss und sich der Vertrag dadurch qualitativ und quantitativ verändert, kann das auf das Einfluss haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder vermindert werden. Der Benutzer sollte dann so schnell wie möglich eine angepasste Preisangabe erstellen. Durch eine Vertragsänderung kann sich der Lieferungstermin ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit auf Vertragsänderung, wozu auch eine Änderung des Preises und des Liefertermins gehören kann.
8. Wenn der Vertrag geändert wird, also im Sinne einer Ergänzung, dann hat der Benutzer das Recht, um deren Ausführung erst zu veranlassen, nachdem die auf Seiten des Benutzers verantwortliche Person zugestimmt hat und die Gegenpartei dem vor der Ausführung angegebenen Preis und den anderen Bedingungen zugestimmt hat, darunter auch dem Zeitpunkt der Ausführung. Das nicht oder nicht sofortige Ausführen des veränderten Vertrags ist keine Nichterfüllung des Benutzers und ist darum auch kein Anlass für die Gegenpartei, um den Vertrag aufzulösen.
9. Ohne damit in Verzug zu geraten, kann der Benutzer ein Ersuchen auf Vertragsänderung ablehnen, insofern das qualitative oder quantitative Folgen auf die zu verrichtenden Arbeiten in Bezug auf die Lieferung haben könnte.
10. Wenn die Gegenpartei gegenüber dem Benutzer in Verzug gerät, dann ist sie für jeglichen Schaden verantwortlich (also für dessen Kosten) die dem Benutzer hierdurch direkt oder indirekt entstehen.
11. Wenn der Benutzer bei Vertragsabschluss einen bestimmten Preis vereinbart, dann hat er in folgenden Fällen dennoch das Recht, den Preis zu erhöhen, auch wenn er nicht unter Vorbehalt erstellt wurde:
– wenn die Preissteigerung eine Folge einer Vertragsänderung ist;
– wenn die Preiserhöhung au seiner dem Benutzer zukommenden Befugnis oder auf gesetzlich bedingten Verpflichtungen beruht;
– in anderen Fällen, darunter auch dem, dass die Gegenpartei, die nicht in der Ausübung eines Berufs oder als Vertreter eines Betriebs handelt, das Recht hat, den Vertrag schriftlich aufzulösen, wenn die Preissteigerung mehr als 10 % beträgt und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt, es sei denn, dass der Benutzer dennoch den Vertrag, wie ursprünglich vereinbart, bereit ist auszuführen, oder wenn ausbedungen wurde, dass die Lieferung später als 3 Monate nach Kauf stattfinden wird.

Artikel 4 – Gesetzliches Rückgaberecht
– Verbraucher haben eine gesetzliche Bedenkzeit von 30 Werktagen nach Lieferung des Produkts. Sie dürfen das Produkt innerhalb dieser Periode zurückschicken, wobei sie lediglich die Kosten der Rückgabe tragen müssen. Der Verkäufer darf dann keine Versand- oder Verwaltungskosten in Rechnung bringen.
– Wenn der Verkäufer das Produkt finanziert hat (z.B. durch die Gewährung einer Anleihe), wird der Finanzierungsvertrag automatisch aufgelöst wenn der Verbraucher von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht.
– Das Produkt muss spätestens innerhalb von 30 Tagen an den Verbraucher geliefert werden. Geschieht das nicht, kann der Verbraucher den Kauf sofort ungültig machen. Das gilt nicht, wenn die Parteien einen anderen Liefertermin vereinbart haben.
– Wenn der Verbraucher das Produkt innerhalb der Bedenkzeit zurückschickt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Betrag innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen.

Artikel 5 – Aufschub, Auflösung und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrags.
1. Der Verbraucher ist befugt, die Einhaltung der Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag auf der Stelle und mit direkter Wirksamkeit aufzulösen, wenn:
– die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
– der Benutzer erst nach Vertragsabschluss erfahren hat, dass gute Gründe für die Annahme bestehen, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
– die Gegenpartei bei Vertragsabschluss um eine Bürgschaft für Ihre Pflichterfüllungen gebeten wurde, diese aber ausblieb oder nicht ausreichend war;
– Wenn durch Verspätung seitens der Gegenpartei vom Benutzer nicht länger erwartet werden kann, dass er den Bedingungen des Vertrags nachkommt, kann der Benutzer den Vertrag kündigen.
– Wenn sich Umstände solcher Art ergeben, dass das Einhalten des Vertrags unmöglich wird oder unveränderte Instandhaltung des Vertrags redlicher Weise nicht vom Benutzer verlangt werden kann.
2. Wenn die Vertragsauflösung der Gegenpartei zugeschrieben werden kann, hat der Benutzer Recht auf Schadenersatz, wozu auch die direkten und indirekten Folgekosten gehören.
3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, kann der Benutzer die Forderungen von der Gegenpartei direkt verlangen. Wenn der Benutzer die Erfüllung seiner Pflichten aufschiebt, behält er seine gesetzlichen Ansprüche auf den Vertrag.
4. Wenn der Benutzer aus den in diesem Artikel genannten Gründenzu Aufschub und Auflösung übergeht, ist er dadurch nicht an Schadensersatz gebunden, noch an andere Kosten, die entstanden sind oder an Schadensfreistellung, während die Gegenpartei im Falle der Nichterfüllung wohl zu Schadensersatz oder zur Schadensfreistellung verpflichtet ist.
5. Wenn der Vertrag zwischenzeitlich vom Benutzer aufgelöst wird, wird er in Rücksprache mit der Gegenpartei dafür sorgen, dass die noch zu verrichtenden Arbeiten an Dritte übertragen werden, es seid denn, dass die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen ist. Wenn eine zwischenzeitliche Auflösung dem Benutzer zuzurechnen ist, werden die Übertragungskosten der Gegenpartei zugerechnet. Der Benutzer wird die Gegenpartei rechtzeitig über den Umfang dieser Kosten informieren. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, diese Kosten innerhalb der vom Benutzer bestimmten Frist zu bezahlen, außer der Benutzer gibt das anders an.
6. Im Fall von Liquidation, von (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Konkurs, von Beschlagnahme – wenn und insofern diese Beschlagnahme nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird – zu Lasten der Gegenpartei, von Schuldsanierung oder einem anderen Umstand, wodurch die Gegenpartei nicht länger frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es dem Benutzer frei, den Vertrag auf der Stelle und direkt zu kündigen bzw. den Auftrag oder Vertrag zu annullieren, ohne jegliche Zahlungsverpflichtung, Schadensersatz oder Schadensfreistellung. Die Forderungen von Benutzer auf die Gegenpartei sind in solchen Fällen sofort fällig.
7. Wenn die Gegenpartei einen Auftrag vollständig oder teilweise annulliert, dann werden die dafür bestellten und bereitgestellten Sachen, erhöht, und die An-, Abfuhr- und Lieferkosten, sowie die Ausführung mit der reservierten Arbeitszeit integral der Gegenpartei in Rechnung gestellt.

Artikel 6 – Höhere Gewalt
1. Der Benutzer ist nicht daran gehalten, seinen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei nachzukommen, wenn Umstände ihn daran hindern, die nichts mit Schuld zu tun haben, auch nicht Kraft des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder in der Geschäftspraxis geltender Auffassungen auf seine Kosten gehen.
2. Unter höherer Gewalt wird in den Allgemeinen Bedingungen verstanden, neben dem, was man gemäß des Gesetzes oder Jurisprudenz versteht, alle externe Ursachen, vorhergesehen oder nicht, auf die der Benutzer keinen Einfluss ausüben kann, die aber den Benutzer daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Benutzer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand die weitere Einhaltung des Vertrags verhindert, oder eintritt, nachdem der Benutzer sich verpflichtet hat.
3. Der Benutzer kann während der Phase der höheren Gewalt die Vertragsverpflichtungen aufschieben. Dauert diese Phase länger als 6 Monate, dann hat jede Partei das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne Schadenersatzverpflichtung gegenüber der anderen Partei.
4. Wenn der Benutzer zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen war oder das noch tun wird, und diesem ein selbstständiger Wert zu kommt, hat der Benutzer das Recht, das bereits Erfüllte oder noch zu Erfüllende separat zu verrechnen. Die Gegenpartei muss diese Rechnung bezahlen, als ob es um einen eigenständigen Vertrag ginge.

Artikel 7 – Bezahlung und Inkassokosten
1. Die Bezahlung hat immer innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, auf eine durch den Benutzer angewiesene Weise und in der Währung, wie auf der Rechnung angegeben, es sei denn, der Benutzer habe das schriftlich anders angegeben. Der Benutzer hat das Recht, periodisch zu fakturieren.
2. Der Benutzer hat das Recht, die von der Gegenpartei getätigten Bezahlungen auszudehnen, an erster Stelle in Minderung mit den Kosten, dann in Minderung mit den anfälligen Zinsen und letztendlich in Minderung mit der Hauptsumme und den laufenden Zinsen.
3. Der Benutzer kann, ohne damit in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Kostenzurechnung anweist. Der Benutzer kann eine komplette Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei die laufenden Zinsen und die Inkassokosten nicht getilgt werden.
4. Einwände gegen die Höhe der Rechnung schieben die Verpflichtung nicht auf.
5. Wenn die Gegenpartei in Verzug oder Versäumnis mit dem rechtzeitigen Nachkommen ihrer Verpflichtungen bleibt, dann gehen alle redlichen Kosten, um die Begleichung außerrechtlich zu erreichen, zu Rechnung der Gegenpartei. Außergerichtliche Kosten werden auf Basis von dem berechnet, was derzeit in der Praxis des niederländischen Inkassowesens üblich ist, also momentan die Berechnungsmethode gemäß Bericht Vorsatzblatt II. Hat der Benutzer aber höhere Inkassokosten gemacht als redlicher Weise notwendig, kommen die tatsächlich gemachten Kosten in Anmerkung für Vergütung. Eventuelle gerichtliche und Exekutionskosten gehen auf Rechnung der Gegenpartei. Die Gegenpartei muss auch die Zinsen für die schuldigen Inkassokosten bezahlen.

Artikel 8 – Eigentumsvorbehalt
1. Alle vom Benutzer im Rahmen des Auftrags gelieferten Gegenstände bleiben sein Eigentum, bis die Gegenpartei allen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
2. Vom Benutzer gelieferte Gegenstände, die infolge von Absatz 1. unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Bezahlungsmittel benutzt werden. Die Gegenpartei darf keinen der Gegenstände, die unter den Eigentumsbehalt fallen, verpfänden oder auf andere Art belasten.
3. Die Gegenpartei muss alles Angemessene tun, um die Eigentumsrechte des Benutzers sicher zu stellen.
4. Wenn Dritte Anspruch auf unter Eigentumsvorbehalt fallende Gegenstände erheben oder Rechte darauf geltend machen wollen, dann ist die Gegenpartei dazu verpflichtet, den Benutzer umgehend darüber zu informieren.
5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu versichern und weiterhin gegen Brand, Explosions- oder Wasserschaden und Diebstahl versichert zu halten und die Versicherungspolice dem Benutzer auf sein Ersuchen hin zu zeigen. Eventuelle Versicherungsvergütungen kommen dem Benutzer zugute. Insofern nötig verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Benutzer zur Unterstützung in einem solchen Fall.
6. Für den Fall, das der Benutzer die in diesem Artikel angedeuteten Eigentumsrechte anwenden will, erteilt die Gegenpartei im Voraus bedingungslose und nicht widerrufliche Zustimmung an den Benutzer, Dritte anzuweisen, die den Ort betreten dürfen, wo sich die Eigentümer befinden und diese zurückzuholen.

Artikel 9 – Garantien, Untersuchung und Werbungen
1. Die vom Benutzer gelieferten Gegenstände entsprechen den üblichen Bedingungen und Normen zum Zeitpunkt der Lieferung, die redlicher Weise erwartet werden können und wozu sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel erwähnte Garantie gilt für Gegenstände, deren Verwendung innerhalb der Niederlande geschieht. Bei einer Verwendung außerhalb der Niederlande, muss die Gegenpartei selbst überprüfen, ob sich die Gegenstände auch dort eignen und ob sie dort den Bedingungen entsprechen. Der Benutzer kann in einem solchem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen stellen, bzgl. der zu liefernden Gegenstände oder der auszuführenden Arbeiten.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für 1 Jahr nach Lieferung, es sei denn, dass die Art des Gelieferten anderes verlangt oder die Parteien es anders vereinbart haben. Wenn die durch den Benutzer erteilte Garantie einen Gegenstand betrifft, der von einem Dritten produziert wird, dann ist die Garantie beschränkt auf die, die der Hersteller des Gegenstands gibt, es sei denn, es wäre anders mitgeteilt. Nach Ablauf der Garantiefrist gehen alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, inklusive der Verwaltungs-, Versand- und Vorfahrkosten zu Lasten der Gegenpartei.
3. Jede Form von Garantie verfällt, wenn ein Fehler entsteht, der aus nicht fachkundigen oder groben Gebrauch oder durch Gebrauch nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums, verkehrter Lagerung oder Unterhalt seitens der Gegenpartei und/oder Dritten hervorgeht, wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Benutzers Änderungen angebracht haben oder versucht haben, andere Dinge daran befestigt haben, die dazu nicht bestimmt oder geeignet waren und/oder auf eine andere Weise als vorgeschrieben bearbeitet wurden. Der Gegenpartei kommt ebenso kein Anspruch auf Garantie zu, wenn der Fehler durch Folgen von Umständen entstanden ist, auf die der Benutzer keinen Einfluss ausüben kann, einschließlich Wetterumstände (wie z.B. aber nicht ausschließlich extremer Regenfall oder Temperaturen) etc.
4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren sofort bei Empfang zu kontrollieren, bzw. nachdem die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden. Dazu gehört, dass die Gegenpartei überprüft, ob Qualität und Quantität dem Vereinbartem entsprechen und die vereinbarten Anforderungen erfüllen. Eventuelle Mängel müssen innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung an den Benutzer schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss eine detaillierte Mangelbeschreibung enthalten, so dass der Benutzer angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss dem Benutzer die Gelegenheit bieten, eine Beschwerde zu untersuchen.
5. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, schiebt das deren Zahlungsverpflichtungen nicht auf. Die Gegenpartei ist auch zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Sachen verpflichtet, außer wenn denen kein selbstständiger Wert zukommt.
6. Wenn ein Mangel später gemeldet wird, dann hat die Gegenpartei kein Recht mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadensfreistellung, es sei denn, dass die Art der Sache oder die übrigen Umstände eine längere Frist bedingen.
7. Wenn eine Ware mangelhaft ist und rechtzeitig reklamiert wurde, dann kann der Benutzer die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückgabe-Empfang oder, wenn die Rücksendung gemäß schriftlicher Benachrichtigung durch die Gegenpartei, berechtigter Weise nicht möglich ist, je nach Wahl des Benutzers ersetzen, für Reparatur sorgen oder eine entsprechende Vergütung dafür an die Gegenpartei zahlen. Im Fall von Ersatz, muss die Gegenpartei die zu ersetzenden Gegenstände an den Benutzer zurück schicken und das Eigentum davon an den Benutzer übertragen, außer wenn der Benutzer das anders angibt.
8. Wenn festgestellt wird, dass eine Reklamation unbegründet ist, dann gehen die daraus entstandenen Kosten, also die Überprüfungskosten, die erst dem Benutzer zugingen, integral auf Rechnung der Gegenpartei.

Artikel 10 – Haftung
1. Sollte der Benutzer haften, dann ist diese Haftung auf das in diesen Bestimmungen Geregelte beschränkt.
2. Der Benutzer ist nicht verantwortlich für Schäden, welcher Art auch, der durch Vertrauen des Benutzers auf von der Gegenpartei angegebenen fehlerhaften und / oder unvollständigen Daten entstanden ist.
3. Der Benutzer haftet nur bei direktem Schaden.
4. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden: 
- die berechtigten Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, insofern diese Feststellung Bezug hat auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen; 
- die eventuell berechtigten Kosten, um der mangelhaften Leistung des Benutzers an dem Vertrag entgegnen zu treten, insofern sie dem Benutzer angerechnet werden können; 
- redliche Kosten, , um Schaden zu vermeiden oder einzuschränken, insofern die Gegenpartei beweist, dass diese Kosten zu einer Einschränkung des direkten Schadens geführt haben, wie gemeint in diesen Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Benutzer ist niemals für indirekten Schaden verantwortlich, wozu Folgeschäden gehören, verlorener Gewinn, versäumte Einsparungen und Schaden durch Betriebs- oder andersartige Stagnationen. Bei einem Verbraucherankauf geht diese Einschränkung nicht weiter, als die, die gemäß Artikel 7:24 Absatz 2 BW erlaubt ist.
6. Sollte der Benutzer für irgendeinen Schaden verantwortlich sein, dann ist seine Verantwortung eingeschränkt auf höchstens den 3-fachen Rechnungswert des Auftrags, oder auf den Teil des Auftrags, für den seine Verantwortung gilt.
7. Die Haftung des Benutzers ist immer beschränkt auf den Vergütungsbetrag seiner Versicherung je vorkommenden Fall.
8. Die in diesem Artikel aufgenommenen Haftungseinschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Absicht oder grobe Gewalt des Benutzers oder seinem Vorgesetzen verschuldet worden ist.

Artikel 11 – Verjährungsfrist
1. In Abweichung von gesetzlichen Verjährungsfristen, beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einwände gegen den Benutzer und die von ihm miteinbezogenen Dritten 1 Jahr.
2. Das in Absatz 1 Bestimmte gilt nicht für Rechtsansprüche und Einwände, die auf Tatsachen beruhen, die die Behauptung rechtfertigen, dass die gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspricht. Solche Forderungen und Einwände verjähren innerhalb von 2 Jahren, nachdem die Gegenpartei den Benutzer von solch einer Nonkonformität in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 12 – Risiko-Übergang
1. Das Risiko auf Verlust, Beschädigung oder Wertverminderung geht auf die Gegenpartei über, in dem Moment, wo Gegenstände an die Gegenpartei übertragen werden.

Artikel 13 – Gewährleistung
1. Die Gegenpartei schützt den Benutzer vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden,dessen Ursache anderen als dem Benutzer vorzuwerfen ist.
2. Sollte der Benutzer in solch einem Fall von Dritten angesprochen werden, dann ist die Gegenpartei verpflichtet, dem Benutzer sowohl in und außerhalb des Rechts beizustehen und alles zu unternehmen, was von ihr in diesem Fall erwartet werden kann. Sollte die Gegenpartei hierbei mit passenden Maßnahmen in Verzug bleiben, dann hat der Benutzer das Recht, ohne Inverzugsetzung, selbst dazu überzugehen. Alle Kosten und Schäden die dem Benutzer oder Dritten hierdurch entstehen, kommen integral auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.

Artikel 14 – Intellektuelles Eigentum
1. Der Benutzer behält sich die Rechte und Befugnisse aufgrund des Autorengesetzes und jeder anderen intellektuellen Gesetz- und Regelgebung vor. Der Benutzer hat das Recht, die durch Ausführung dieses Vertrages seinerseits erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, insofern hierbei keine streng vertrauliche Informationen der Gegenpartei Dritten zukommt.

Artikel 15 – Geltendes Recht und Streitigkeiten
1. Für alles Rechtsbezügliche, wobei der Benutzer Partei ist, gilt ausschließlich das niederländische Recht, auch wenn eine Verpflichtung gänzlich oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder wenn die andere Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Gültigkeit des Wiener Kaufvertrages wird hierbei ausgeschlossen.
2. Parteien müssen erst ein Gericht einschalten, nachdem sie alles getan haben, um die Streitigkeiten zu schlichten.